Vorwort

Die Änderungen im Waffengesetz 2020 sind geprägt von Verschärfungen, die sogar von vielen Waffenbesitzern, Polizisten und Verwaltungsbeamten überhaupt nicht mehr verstanden werden können. Das Wort "Bürokratiemonster" wird dabei nicht nur daher gesagt, es ist nun bei den Magazinen, den "wesentlichen Teilen" und den Dekowaffen Realität geworden. So sehr man es will, es ist kaum noch möglich sich an dieses extrem komplizierte Gesetz zu halten, weil über unser, kaum durchschaubares und strenges Waffenrecht, das EU-Recht noch mal drüber gestülpt wurde. Ich wollte mich eigentlich in das neue Waffenrecht einlesen und hier meine Sicht darauf darlegen. In einigen Punkten war das jedoch kaum möglich. Die Jagd- und Schützenverbände haben eigene Rechtsabteilungen, die die für sie relevanten Gesetzesstellen prüfen und für ihre Mitglieder auslegen und teilweise auch auf Änderungen hinwirken. Aber für die Besitzer von Dekowaffen gibt es halt keine Lobbyverbände. Da ich mit der Prüfung des Waffenrechts völlig alleine war, solltet Ihr euch nicht nur auf meine Angaben hier verlassen, sondern sie lediglich als Anhalt verwenden um das Waffenrecht selber zu prüfen und bei eurer Waffenbehörde nachfragen. Zeigt später bitte nicht mit dem Finger auf mich, ich kann keine Rechtsberatung geben und versuche lediglich etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

 

Dekowaffen im neuen Waffengesetz 2020

Es besitzen sehr viele Menschen in Deutschland Teile, die bisher frei verkäuflich waren. Sie wurden sogar in vielen Fällen von deutschen Behörden verkauft, wie z.B. G3 Magazine und Griffstücke. Aber wenn im September 2021 die Anmeldefrist ausgelaufen ist begeht jeder, der noch irgendwo ein G3 Griffstück, oder ein AK-47 Gehäuse auf dem Dachboden liegen hat, eine Straftat, denn dann sind das "wesentliche Teile" vollautomatischer Waffen. Macht Euch also Gedanken und prüft genau was Ihr noch Zuhause rum liegen habt und ignoriert diese Gesetzesänderung nicht einfach. Bei vielen Sammlern wird das einiges werden, was sie nun anzumelden und zu beantragen haben.

 

Im ganzen §58 mit den Übergangsvorschriften steht, dass man die Anmeldung, oder die Beantragung der Genehmigung, bei der "zuständigen Behörde" machen muss. Es hat sich mittlerweile gezeigt, dass große Magazine bei der örtlichen Waffenbehörde angemeldet werde müssen und für verbotene "wesentliche Teile" beim BKA eine Genehmigung beantragt werden muss.

 

Im DWJ 09/2020 ist übrigens ein Bericht zum Thema "Neues Waffengesetz und Dekowaffen - Kaum mehr nachvollziehbar".

 

Nachtrag: Als so ziemlich einzige Quelle über die Auslegung der aktuellen Rechtslage gibt es eine Liste mit Fragen, die der VDB vom Innenministerium hat beantworten lassen:https://www.vdb-waffen.de/downloads/editor/91yfw2_de.pdf

Nachtrag von 03/2022: Der Link zum Fragebogen des VDB ändert sich offenbar dauernd. Ich rate dazu, ihn abzuspeichern und auszudrucken:

https://www.vdb-waffen.de/downloads/editor/7sta23_de.pdf

Die neuen "EU-Dekowaffen"

Nachtrag von 04/2021: Weil ich von Lesern gefragt wurde, wie mein aktueller Sachstand bzgl. der EU-Dekowaffen ist, will ich dazu ein paar Worte sagen. Ich selber besitze keine und daher hat mich das Theme überhaupt nicht mehr interessiert, seit ich diesen Bericht hier geschrieben habe. Aktuell habe ich auch schlichtweg keine Lust mich diesbezüglich durch die Gesetze zu kämpfen.

Altdeko Waffen

Polnische PM63 Deko Maschinenpistole mit Zulassungszeichen vom Beschussamt. Alle wesentlichen Teile sind zerstört.
Polnische PM63 Deko Maschinenpistole mit Zulassungszeichen vom Beschussamt. Alle wesentlichen Teile sind zerstört.

Alle Dekowaffen, die nicht den neuen EU Anforderungen entsprechen, unterliegen jetzt dem Waffenrecht und stellen wieder "Schusswaffen" dar. Das sind alle Dekowaffen die nicht mit "EU" gestempelt sind und ein entsprechendes Zertifikat beiliegen haben. Sie dürfen weiterhin bessessen aber nicht weitergegeben werden. Für einen Verkauf muss der Erwerber eine Erlaubnis haben. Bedenkt dabei, dass ein jagd- oder sportliches Bedüfnis dafür vermutlich nicht ausreichen wird. Der Verkauf an einen Waffenhändler ist ausdrücklich vom BMI als erlaubt genannt worden.

 

Ich konnte beim besten Willen keine Rechtsgrundlage für den Altbesitz von Altdekowaffen Finden. Denn diese hätte im §58 WaffG stehen müssen. In der AWaffV im §25c und in den Antworten des BMI steht steht aber drin, dass diese Waffen weiter besessen werden dürfen und der Besitz nicht angemeldet werden muss. Ich verzichte daher darauf mich hier in § zu verstricken und verweise lediglich auf die dortigen Aussagen. Ich selber kann die Rechtsgrundlagen dafür nicht mehr nachvollziehen.

Die "wesentlichen Teile" der Waffen

Laut Aussage des BMI gilt die Regelung zum Altbesitz von Altdekowaffen nicht für einzelne wesentliche Teile oder die sogenannten Teilesätze (idR. ehemalige Kriegswaffen ohne Lauf und Verschluss). Ich mache es hier kurz:

Kurzwaffenmagazine mit mehr als 20 Schuss und Langwaffenmagazine mit mehr als 10 Schuss sind jetzt verbotene Gegenstände und müssen bei der örtlichen Waffenbehörde angemeldet werden.

VERMUTLICH stellt aber das Gehäuse und ggf. auch das Griffstück eines derartigen Teilesatzes ein "wesentliches Teil einer verbotenen vollautomatischen Schusswaffe" dar. Für den weiteren legalen Besitz muss nun eine Genehmigung beim BKA beantragt werden. Ich schreibe hier "vermutlich", weil jede Waffe für sich genau geprüft werden muss. Denn bei vielen ehemaligen MPs ist z.B. die Abzugsvorrichtung fest mit dem Griffstück und dem Gehäuse verschweißt und wie diese Teile genau einzuordnen sind, kann bisher niemand sicher sagen (außer dem BKA und einem Richter, in einer Einzelfallprüfung).

 

Den Leitfaden vom BKA über wesentliche Waffenteile, könnt Ihr HIER runter laden.

 

Das 3. WaffRÄndG findet Ihr z.B. HIER.

Teilesatz einer Deko VZ26 Maschinenpistole. Lauf und Verschluss fehlen. Der Abzug ist verschweißt. Das Magazin wird ein verbotener Gegenstand und vermutlich auch das Gehäuse.
Teilesatz einer Deko VZ26 Maschinenpistole. Lauf und Verschluss fehlen. Der Abzug ist verschweißt. Das Magazin wird ein verbotener Gegenstand und vermutlich auch das Gehäuse.
Mein Cetme-L Deko Sturmgewehr, hat nach dem neuen Waffenrecht viele noch funktionionsfähige "wesentliche Teile". Aber als KOMPLETTE DEKOWAFFE darf man es, laut Aussag des BMI, weiter besitzen und muss nichts anmelden.
Mein Cetme-L Deko Sturmgewehr, hat nach dem neuen Waffenrecht viele noch funktionionsfähige "wesentliche Teile". Aber als KOMPLETTE DEKOWAFFE darf man es, laut Aussag des BMI, weiter besitzen und muss nichts anmelden.

Fazit zur Waffenrechtsänderung 2020

Ein Sammler besitzt

1 Deko G3

1 zusätzlichen Verschlussträger dazu und

1 zusätzliches Magazin

 

Jedes Teil unterliegt nun einer anderen Regelung. Der "gefährlichste" Teil davon (das komplette Dekogewehr) darf er einfach weiter besitzen und die Waffenbehörde wird nie erfahren dass er es hat. Den Verschlussträger muss er beim BKA genehmigen lassen und das Magazin bei der örtlichen Waffenbehörde anmelden. Wo soll da der Sinn sein? Wird damit etwas zur öffentlichen Sicherheit beigetragen? Wie soll jemand, der nicht mal einen Waffensachkundeunterricht besucht hat, aber sich zur Erinnerung an seine Bundeswehr Dienstzeit, ein Deko G3 an die Wand gehängt hat, überhaupt noch wissen wie er sich an das Waffenrecht halten kann? Wenn nicht mal mehr ich, als Sachverständiger es nachvollziehen kann?

 

Salutwaffen im neuen Waffengesetz 2020

Definition:

Salutwaffen sind in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 definiert:

Nr. 1.5.1.: Langwaffen die mehrere Anforderungen erfüllen, wie z.B., dass keine Patronenmunition geladen werden kann und dass der Lauf Bohrungen aufweisen muss. Diese Waffen müssen auf dem Verschluss ein Zulassungszeichen eines Beschussamtes nach Abbildung 11 der Anlage II der Beschussverordnung (Raute) tragen.

 

Mein G98 Salutgewehr z.B. besitzt aber nur ein älteres Zulassungszeichen (Raute) des BKA auf der Systemhülse und erfüllt diese Anforderung nicht. Jetzt könnte man meinen, dass die älteren Salutumbauten wie scharfe Waffen behandelt werden, das ist aber nicht der Fall, denn mit der 3.WaffRÄndG wurde ein ganz wesentlicher Paragraf nicht geändert. Der §22 Absatz 1 BeschG bleibt wie er ist:

 

Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der §§ 7 bis 11 gilt im bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz.

 

Damit gelten auch veraltete Zulassungen weiter und die Salutwaffen mit BKA-Raute sind allen anderen Salutwaffen gleichgestellt.

 

Nr. 1.5.1.:

Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des §3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2522) verändert worden sind.

 

Ich kenne nur eine Sorte von Waffen die darunter fallen, die Hege Umbauten der Enfield, Webley und S&W Victory Revolver (Kurzwaffen) zum verschießen von Platzpatronen. Diese Waffen sind bisher schon kaum bekannt gewesen und es gab nur wenige davon am Markt. Sie weisen keine Zulassungszeichen auf. Jetzt ist ganz klar geregelt, dass auch sie "Salutwaffen" sind und deren Regeln unterliegen.

Die Umbauten der CZ70, PPK, Webley und Enfield Revolver mit PTB Zeichen fallen eindeutig nicht unter die Regeln der "Salutwaffen" und sind weiterhin frei verkäuflich (Die Freistellung für Schreckschusswaffen mit PTB-Zeichen besteht immer noch in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2).

 

 

Rechtliche Einstufung:

Bisher waren Salutwaffen in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 von der WBK-Pflicht frei gestellt. Im 3.WaffRÄndG wird diese Ausnahme aber jetzt, unter Nr. 38 ccc, gestrichen. Damit sind Salutwaffen ab dem Inkrafttreten des WaffG-neu, am 01.09.2020, erlaubnispflichtig.

 

In der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 ist geregelt welche Waffen erlaubnispflichtig sind. Diese wurde nun geändert und es sind alle Waffen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4.3 erlaubnispflichtig. Wie Ihr weiter oben seht fallen die Salutwaffen, mit ihrem Punkt 1.5, darunter.

 

Eigentlich waren bisher die Ausnahmen der Erlaubnispflichten In der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 aufgeführt. Dort steht z.B. welche Waffen ohne Waffenschein geführt werden dürfen oder, dass man für "geborene" 4mmM20 Waffen kein Bedürfnis nachweisen muss usw. Ich hatte eigentlich erwartet, dass dort die neuen Ausnahmen von Salutwaffen aufgeführt werden. Aber es wird ein neuer Paragraph geschaffen. Der §39b regelt "Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen".

 

Im §39b steht, dass für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nun ein Bedürfnis nachgewiesen werden muss. Das wird insbesondere für Theater, Film, Fernsehen und Brauchtum anerkannt. Das Wort "insbesondere" bedeutet, dass der Gesetzgeber ausdrücklich auch bereit ist, weitere Bedürfnisse anzuerkennen.

 

Im Absatz 2 steht klar, dass für eine Salutwaffen-WBK kein Sachkundenachweis erforderlich ist.

 

Im Absatz 3 sind Salutwaffen von den strengen Aufbewahrungsvorschriften scharfer Waffen ausgenommen. Sie sind wie frei verkäufliche Waffen aufzubewahren.

 

§ 58 WaffG (Altbesitz):

Hat jemand am 20. Februar 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe besessen hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis zu beantragen oder die Waffe abzugeben...

 

Diese seltsame Formulierung findet sich öfter im 3. WaffRÄndG. Wir befinden uns in der Zeit nach dem 20.02.2020 und die Änderung für Salutwaffen ist noch gar nicht in Kraft getreten. Es ist also eigentlich weiterhin erlaubt Salutwaffen zu erwerben und zu überlassen. Man könnte diese Formulierung sogar so verstehen, dass alle jene, die zwischen diesen beiden Tagen eine Salutwaffe erwerben von der Erlaubnispflicht freigestellt sind (was zweifellos gegen den Sinn des Gesetzes ist und illegal wäre). Vermutlich will der Gesetzgeber damit ausdrücken, dass all denen, die vor dem 20.02.2020 eine Salutwaffe besessen haben, eine WBK für ihren Altbesitz ausgestellt werden soll. Aber genau genommen steht das so nicht im Gesetz. Es wäre aber auch möglich das so auszulegen, dass ab sofort keine Salutwaffe mehr ohne Erlaubnis erworben werden darf , was aber ziemlich sicher eine falsche Auslegung wäre.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Waffenbehörden angewiesen werden allen eine WBK für ihren Altbesitz auszustellen, wenn sie Zuverlässig sind. Derartige Anweisungen der Ministerien sind aber noch nicht mal erstellt, denn auch die Sachbearbeiter und Verantwortlichen in den Ministerien kennen das WaffG-neu erst seit wenigen Tagen.

 

Sanktion:

Ich konnte bisher keine Sanktion (Strafandrohung) im WaffG-neu finden, für den illegalen Besitz einer Salutwaffe. Man würde aber ziemlich sicher eine Ordnungswidrigkeit gem. §53 WaffG begeben, weil man eine notwendige Anmeldung unterlässt.

Nachtrag: Bedenkt auch, dass das neue WaffG dermaßen kompliziert geworden ist, dass ich die Sanktion nur nicht finde und der Besitz sehr wohl auch eine Straftat sein kann.

 

Was ist mit Salutwaffen, die aus ehemaligen vollautomatischen Schusswaffen entstanden sind? (Es wurden ja z.B. PPSH41 oder UZI MPs zu Salutwaffen umgebaut und in Deutschland verkauft.)

Ich habe aktuell keine Zeit und Lust mich damit zu beschäftigen. Mich persönlich hat diese Art von Salutwaffen nie betroffen und daher wenig interessiert. Soweit ich es mitbekommen habe, werden diese Waffen verboten und es müssen BKA Genehmigungen für den weiteren Besitz beantragt werden.

 

(Es gilt das Selbe wie bei meinen anderen Berichten über das WaffG-neu, bitte sagt mir, wenn Ihr Fehler hier findet. Aber natürlich nur, wenn sie anhand des Gesetzestextes nachweisbar sind).