Wissen für Jagdaufseher

Bedenkt, dass hier alles auf dem Jagdgesetz von Bayern basiert und die Ländergesetze in diesen Details sehr unterschiedlich sind! Das hier ist auf keinen Fall eine Rechsberatung!

Aufgaben und Befugnisse der Jagdaufseher:
(Hier geht nichts ohne Gesetze!)
Art. 42
Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
1.
Personen, die in einem Jagdrevier unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen,
2.
wildernde Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude aufgestellt worden sind. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlaß des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können.
(2) Soweit der Revierinhaber einem Jagdgast nach Art. 41 Abs. 4 die Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 ebenfalls zu.
(3) Die bestätigten Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben die Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzwacht.
Was darf der Jagdaufseher also? (erklärt an Beispielen)
Er darf von allen Personen die Identität feststellen die gegen das Jagdrecht verstoßen. das können auch nicht-Jäger sein, was für die Praxis wesentlich wichtiger ist. Wenn also beispielsweise bei einer Drückjagd Tierrechtsaktivisten auftauchen und mit Trillerpfeifen das Wild "vergrämen und dies auch nach Aufforderung "Abmahnen" nicht unterlassen begehen sie eine Owi nach dem Jagdgesetz. In diesem Fall darf der Jagdaufseher die Ausweise der Täter verlangen. "Unmittelbaren Zwang" (also Gewalt) darf er dazu nicht anwenden, aber einfaches Festhalten ist in diesen Befugnissen immer beinhaltet.
Sollte der Jagdaufseher eine ihm bekannte Person beim Wildern erwischen hat er keine Rechtsgrundlage mehr ihn festzuhalten bis die Polizei da ist! Denn die vorläufige Festnahme durch Jedermann (§127 StPO) verbietet es, wenn die Identität bekannt ist. Aus diesem Grund beinhaltet das Bay. Jagdgesetz (die grüne Landesregierung von Baden-W. hat diese Befugnis dort gestrichen) die Rechtsgrundlage zur Sicherstellung der Wildererwaffen, Wild usw... So kann später die Tat gerichtsfest gemacht werden und die Polizei kann mehr als eine Zeugenaussage vorweisen.
Wenn der Jagdaufseher Jägernotwege in seinem Revier hat (das weiß man im Regelfalll welche Jäger bei einem durchfahren müssen) darf er evtl. sogar einen offensichtlichen Jäger mit seinem Auto den er nicht kennt (z.B. ein Jagdgast des Nachbarreviers) anhalten und prüfen ob er berechtigt ist. Es steht zwar keine explizite Befugnis in dem Artikel, dass er  Jagdschein, Begehungsschein... kontrollieren darf, aber ohne eine derartige Kontrolle wäre die Warnehmung dieser Befugnis nicht möglich. Es versteht sich von selbst, dass eine derartige Kontrolle nur bei wirklicher Notwendigkeit durchgeführt wird und dazu noch äußerst freundlich! Noch zu erwähnen ist, dass der Jägernotweg nur bei den für den allgemeinen Verkehr gesperrten Wegen geltung hat ("Land und Forstwirtschaft...". Mein Beispiel mit dem Jägernotweg soll zeigen wie man das Gesetz maximal auslegen kann, es ist wirklich kein Beispiel für die Praxis!
Pflichten des Jagdaufsehers:
Im Art. 41 Abs. 6 steht drin, dass sich der Jagdaufseher nur auf Wunsch des Betroffenen ausweisen muss. Ein Verstoß dagegen ist eine Owi. Das bedeutet in der Praxis, dass wir uns gegenüber allen anderen Personen eben nicht ausweisen müssen. Auch wenn wir jemanden bitten etwas zu unterlassen ohne Befugnisse in Anspruch zu nehmen ist es nicht erforderlich sich auszuweisen. Aber für die Praxis gilt, dass wir nichts zu verheimlichen haben und zu unseren Maßnahmen stehen sollten. Und wenn, was bei der Polizei oft vorkommt, der Betroffene verlangt, dass sich der Jagdaufseher zuerst ausweist spielen wir keine Spielchen und weisen uns aus!
Im Art. 40 Abs. 2 ist klar geregelt, dass der Revierinhaber den Jagdschutz ausüben muss. Diese Pflicht kann er Jagdaufsehern übertragen.
Eine Frage die oft gestellt wird ist, ob der Jagdaufseher eine Strafverfolgungspflicht hat? Die Strafverfolgungspflicht ergibt sich aus dem §285a StGB, der Strafvereitelung im Amt. Demnach ist die Frage ob Jagdaufseher Amtsträger sind?  Wikipedia sagt dazu: "sonstige Dienstkräfte, die dazu bestellt sind, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (z. B. Wahlhelfer, Verwaltungsfachangestellte, Gemeinderat)". Also das ist meiner Meinung nach recht eindeutig, dass Jagdaufseher ebenfalls darunter fallen. Jetzt kommt aber noch das große ABER: Polizeibeamte haben in ihrer Freizeit fast keine Strafverfolgungspflicht. Es fällt daher schwer, vor allem Freizeit-Jagdaufsehern, eine strengere Verpflichtung aufzuerlegen als Polizisten. Die Strafverfolgungspflicht muss daher eher sehr schwach ausgelegt werden. Man kann z.B. sagen, dass die Pflicht nur für die Kernaufgabe (Wilderei) gilt und eher nicht für andere Straftaten. Denn der Jagdaufseher hat auch nur dafür seine Befugnisse bekommen.

Alle Jagdaufseher die sich mehr Befugnisse wünschen, sollten sich Gedanken darüber machen sich bei der Naturschutzwacht zu melden. Das sind die ehrenamtlichen Mitarbeiter der Naturschutzbehörde im Außendienst. Sie haben analog zur, wesentlich bekannteren, Sicherheitswacht die selben Befugnisse: Identitätsfeststellung und Platzverweis (teilweise auch Sicherstellung). Da der BJV auch ein Naturschutzverband ist werden bei der Naturschutzwacht auch BJV Mitglieder genommen.

Quelle: Zeitschrift "Anliegen Natur" (Nr. 38)

In Baden-Württemberg gibt es analog den Naturschutzdienst mit den Naturschutzwarten (§52 LNatSchG).

Eine weitere Möglichkeit um an mehr Befugnisse zu kommen ist die Bestätigung als Forstschutzbeauftragter.

Infos dazu findet Ihr HIER

und auch bei der Quelle des Bildes.

Es gibt eine Arbeitsteilung zwischen der Naturschutzwacht und dem Forstschutz die darin liegt, dass die Naturschutzwacht nicht gezielt im Wald eingesetzt werden soll. Prinzipiell gibt es aber einige Unterschiede. Als bestätigter Forstschutzbeauftragter arbeitet man für den Waldbesitzer und hat in Bayern sehr weitreichende Befugnisse in seinem zugewiesenen Waldgebiet. Die Aufgaben sind hierbei aber sehr eng abgesteckt. Bei der Naturschutzwacht arbeitet man für die Behörde und ist oft wesentlich mehr mit Öffentlichkeitsarbeit und Prävention betraut.

Federn einer Gans hinter einer Feldscheune. Ich dachte erst ein Wilderer hätte die Gans hier gerupft.
Federn einer Gans hinter einer Feldscheune. Ich dachte erst ein Wilderer hätte die Gans hier gerupft.
Da die Federkiele abgetrennt wurden wurde die Gans eindeutig gerissen (vermutlich von einem Fuchs)
Da die Federkiele abgetrennt wurden wurde die Gans eindeutig gerissen (vermutlich von einem Fuchs)
In diesem anderen Fall es nicht so eindeutig, aber die meisten Federkiele sind intakt, vermutlich wurde diese Gans von einem Greifvogel gerupft.
In diesem anderen Fall es nicht so eindeutig, aber die meisten Federkiele sind intakt, vermutlich wurde diese Gans von einem Greifvogel gerupft.

Ordnungswidrigkeiten aus dem Jagdrecht und andere

Etwas vom Wichtigsten für Jagdaufseher (analog natürlich auch für Fischereiaufseher) ist das Wissen um Verbote und deren Sanktionierung. Sollte man einer verdächtigen Person begegnen kann man diese offensiv auf ihr Fehlverhalten ansprechen und fragen was sie an diesem Ort macht (natürlich sehr höflich und bestimmt, oft sind es nämlich "Berechtigte"). Auf diese Weise kann man gleich Druck aufbauen und unklare Situationen schnell klären.

Derartige Verstöße sind z.B. das Entnehmen von geschützten Pflanzen: http://www.kostbarenatur.net/pflanzen-unter-naturschutz/

Oder das Befahren von landwirtschaftlichen Wegen, das Vergrämen von Wild usw.

 

Wirklich berechtigt zur Identitätsfeststellung sind bei Ordnungswidrigkeiten gegen die diversen Gesetze aber idR. nur Berufsjäger und Förster die sich als Jagdaufseher haben bestätigen lassen! Aber man sollte den "Täter" dennoch auf sein Fehlverhalten ansprechen. Sollte das Gespräch nicht weiter führen kann man immer noch Autokennzeichen und eine Personenbeschreibung notieren. Auf den meisten Polizeidienststellen gibt es einen Beamten der sich mit Jagd/Naturschutz auskennt und sich derartiger Fälle annimmt. 

 

Hier sind einige Owis aus dem § 56 Bay. Jagdgesetz:

 

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
-trotz Aufforderung des Berechtigten Jagdeinrichtungen nicht verläßt,
-trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Jagdausübung dadurch vereitelt,  daß er, ohne die Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft auszuüben, das Wild vergrämt,
-Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen läßt,
-als Führer eines Fahrzeugs Schalenwild (§ 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes1)) durch An- oder Überfahren verletzt oder tötet und dies nicht unverzüglich einer der in Buchstabe a genannten Stellen anzeigt.
Hier nun einige Owis aus dem Bundes Naturschutzgesetz §69:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1.entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
2.entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3.entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder
4.entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört.
7.entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
8.entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
11.ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,

17.ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze einer gebietsfremden Art oder ein Tier ausbringt,

 

 

Und jetzt noch eine Auswahl aus dem Bay. Naturschutzgesetz §57:

Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer

1.den Vorschriften des Art. 16 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2.bei Ausübung des Rechts nach Art. 26
a)Grundstücke verunreinigt oder beschädigt oder
b)entgegen Art. 38 Abs. 1 Sachen zurücklässt,
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1.entgegen Art. 30 Abs. 2 unbefugt im Wald außerhalb von Straßen und Wegen reitet,
4.gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betritt

 

 

Hier noch sehr wichtige Owis aus dem Bay. Waldgesetz Art. 46:

 

 

(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Wald unbefugt
1.Holz schleift oder stürzt,
2.Vorrichtungen, die zum Sperren von Wegen oder dem Schutz von Waldverjüngungsflächen dienen, öffnet und offen stehen lässt, entfernt oder in anderer Weise unwirksam macht,
3.Zelte oder Wohnwagen aufstellt,
4.entgegen Art. 17 Abs. 3 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht.

 

 

 

Ob man sich persönlich überhaupt für diese Ordnungswidrigkeiten zuständig fühlt muss jeder selber wissen. In den meisten Bundesländern gibt es entsprechende Gesetze und Verbote. Die Verbote sind aber je nach Bundesland durchaus unterschiedlich. Weitere relevante Delikte findet man auch in den Umwelt- und Gewässergesetzen. Alle diese Gesetze beinhalten auch Delikte die als Straftaten sanktioniert sind, und bei diesen darf jedermann den Täter festhalten bzw. seine Personalien feststellen. In der Praxis sind diese Straftaten jedoch eher selten.

 

 

"Jagdschutz" und "Jagdaufseher" Schilder, Ausweise usw.

Dreist und unverschämt. Diese unrechtmäßige Nutzung eines Jagdschutz Schildes ist nicht strafbar. Aber das Befahren des landw. Weges sehr Wohl! Bei der Anzeige sollte man auf den offensichtlichen Vorsatz eingehen (Bußgeld wird verdoppelt)
Dreist und unverschämt. Diese unrechtmäßige Nutzung eines Jagdschutz Schildes ist nicht strafbar. Aber das Befahren des landw. Weges sehr Wohl! Bei der Anzeige sollte man auf den offensichtlichen Vorsatz eingehen (Bußgeld wird verdoppelt)

Die Begriffe Jagdschutz und Jagdaufseher sind nicht geschützt. Eigentlich kann sie jeder verwenden ohne eine Strafe fürchten zu müssen.

Jagdaufseher gibt es zweierlei: Amtlich bestätigte und unbestätigte. Die Bestätigten haben eine Zusatzausbildung, übertragene Befugnisse und einen Dienstausweis. Und die Unbestätigten sind einfache Gehilfen eines Revierinhabes die keine besonderen Befugnisse haben.

Da Jagdaufseher lediglich eine Tätigkeit bezeichnet kann jemand der sich unberechtigt so nennt nicht wegen "Mißbrauch von Titeln" bestraft werden. "Amtsanmaßung" begeht man idR. erst mit der Ausführung von Amtshandlungen.  Sollte jemand z.B. unberechtigt sagen "ich bin Polizeibeamter" ist das straffrei. Wenn er jedoch sagt "ich bin Polizeiobermeister" ist das strafbar, da dies ein Titel ist.

 

Erst wenn jemand unberechtigt das Landeswappen verwendet (Auf dem Fahrzeug oder als Abzeichen) kann er wegen der Ordnungswidrigkeit "Benutzung von Wappen" (124 OWiG) belangt werden.

 

Hier ist ein Fall wo die Jägerschaft ihr Logo ändern musste, weil dies unberechtigt das Landeswappen enthielt. Wer aber Jagdschutzbefugnisse hat (als Revierinhaber oder Jagdaufseher) darf vermutlich in diesem Zusammenhang auch das Landeswappen verwenden (das ist wie immer keine Rechsberatung). Und wenn das doch problematisch sein sollte kann man ja prüfen ob man das Wappen des Landkreises wählt, das einen " bestätigt" hat. Und eine große Rolle spielt vor allem ob ein Verband/Verein Schilder mit dem Wappen verkauft oder man als Einzelperson es "berechtigt" verwendet.

 

Die Wildtierschützer in Baden-Württemberg haben keine Befugnisse mehr. Hier seht ihr ein Schild für das Auto.
Die Wildtierschützer in Baden-Württemberg haben keine Befugnisse mehr. Hier seht ihr ein Schild für das Auto.
Autoschilder mit "Jagdschutz", "Jagdbetrieb", Forstschutz usw. haben viele Vorteile.
Autoschilder mit "Jagdschutz", "Jagdbetrieb", Forstschutz usw. haben viele Vorteile.
Dieses Schild ist vom Bayerischen Jagdaufseherverband. Ich selber habe aber mit derartigen Verbänden eher schlechte Erfahrungen gemacht.
Dieses Schild ist vom Bayerischen Jagdaufseherverband. Ich selber habe aber mit derartigen Verbänden eher schlechte Erfahrungen gemacht.
Jagdaufseher Abzeichen und Jagdaufeher Ausweis. Die grüne Mappe links unten ist mein wichtigster Ausrüstungsgegenstand: Mein Notizbuch.
Jagdaufseher Abzeichen und Jagdaufeher Ausweis. Die grüne Mappe links unten ist mein wichtigster Ausrüstungsgegenstand: Mein Notizbuch.

Frei laufende Hunde im Jagdrevier

Diese Leute sind wirklich jedem Jagdaufseher ein Dorn im Auge, sie lassen ihre Hunde frei durch die Hecken toben und vertreiben jedes Tier.  Beim Einschreiten sollte man sehr bedacht vorgehen, sonst sind Probleme vorprogramiert.
Diese Leute sind wirklich jedem Jagdaufseher ein Dorn im Auge, sie lassen ihre Hunde frei durch die Hecken toben und vertreiben jedes Tier. Beim Einschreiten sollte man sehr bedacht vorgehen, sonst sind Probleme vorprogramiert.

Wenn der eigene Hund ein Reh reißt ist es zu spät.

Dieser Revierinhaber war sehr kreativ um seinem Unmut über Wölfe und Hunde freien Lauf zu lassen. Ich verstehe das Schild und finde es lustig. Aber alle nicht-Jäger sahen das natürlich nicht so. Daher sollte man, um mit den anderen Naturnutzern gut auszukommen, andere Lösungen suchen.

Quelle: https://www.senzig.de/wölfe/

 

Bei mir in der Gegend hat ein Jäger dieses Schilder aufgestellt mit "Wildtollwut gefährdeter Bezirk". Das soll logischerweise den selben Zweck erfüllen. Denn es gibt keine Tollwut mehr in Deutschland bei Wildtieren (außer bei Fledermäusen).

Das Aufstellen von Schildern im Jagdrevier halte ich persönlich für eine sehr gute und sinnvolle Lösung um Hundehalter an ihre Pflichten zu erinnern. Jedoch sollte man denen mit dem Schild nicht auf die Füße treten sondern sie lediglich auf die Gefahren hinweisen. Ich empfehle daher Schilder wie. "Dem Wild zuliebe Hunde bitte an die Leine" oder "Bitte bleiben Sie während den Brut- und Setzeiten unser Wildtiere von... bis... auf den Wegen und leinen Sie ihre Hunde an. Bereits das einmalige Störungen zum Verlassen der Gelege oder Jungtiere führen können...".

Evtl. wird man beim Aufstellen der Schilder auch von Vogelschutzvereinen oder anderen Organisationen unterstützt.

 

In meinem Revier gibt es eine von der Gemeinde erlassene Anleinpflicht für alle großen Hunde. Daher kann ich auch alle diese Hundehalter zurechtweisen (was ich meist nicht mache). Und wer seinen Hund durch die Wiesen toben lässt begeht sehr schnell eine Owi nach dem Bundes Naturschutzgesetz "wild lebende Tiere beunruhigen".

Ich will eigentlich schon länger einen Infoflyer gestalten den ich den Hundebesitzern in die Hand drücken kann mit Infos über die Gefahren von frei laufenden Hunden. Die Jagdverbände haben bereits derartige Flyer, diese gefallen mir persönlich aber nicht so gut.

Art 56 Abs 2 Nr. 9 Bay. Jagdgesetz verbietet: Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtig frei laufen zu lassen. Es geht aber nur um unbeaufsichtigte Hunde. Eine allgemeine Leinenpflicht gibt es nicht.

Sollte es wirklich so weit kommen, dass ein Hund ein Tier gewildert hat ist immer der Verdacht für die Straftat "Jagdwilderei durch Unterlassen" gegeben. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes unechtes Unterlassungsdelikt, weil der Hundehalter eine Garantenstellung in Bezug auf seinen potentiell gefährlichen Hund hat. Ob er dabei bedingt vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat muss später der Staatsanwalt oder Richter prüfen.

 

HIER ist ein Fall wo ein Jagdaufseher aufgrund der massiven Probleme mit wildernden Hunden zur Presse gegangen ist.

Unberechtigte Motorradfahrer / Autofahrer im Wald

Motorradfahrer im Wald machen jeden Jäger fuchsteufelswild. Das ist völlig verständlich. Und auch meiner Meinung nach haben diese Leute absolut nichts in unseren Wäldern verlohren.

Aber: Die Emotionen der Jäger und Förster kochen in diesen Fällen oft so hoch, dass sie gravierende Fehler begehen. Und genau daher sollte man sich vorher kurz Gedanken zu diesen Fällen machen um selber keine Probleme zu bekommen.

 

Bedenken sollten alle Jagdschutzberechtigten auch Folgendes: Wir Jäger sind nur eine Gruppe der Naturnutzer. In der Regel jagen wir nicht auf unserem eigenen Grund und Boden. Neben uns gibt es auch noch Landwirte, Fischer, Wanderer, Vogelbeobachter usw. Wir haben lediglich das Jagdrecht. Also sollten wir uns auch nicht so aufführen als ob uns alles gehört. Wer unerlaubt mit seinem Fahrzeug im Wald fährt greift uns nicht persönlich an, sondern begeht lediglich eine Ordnungswidrigkeit für die ein Verwarnungsgeld von 20 Euro vorgesehen ist:

 

Bußgeldkennzahl: 141166; Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen <250/251/255/260> gesperrt war.

Als Jäger ist man immer sehr bemüht, dass das Wild Ruhe im Wald hat. Motorrad und Mountainbike Fahrer machen leider vieles zunichte.
Als Jäger ist man immer sehr bemüht, dass das Wild Ruhe im Wald hat. Motorrad und Mountainbike Fahrer machen leider vieles zunichte.

Ein Einschreiten sollte also immer verhältnismäßig geschehen. Entscheidet ist natürlich die Frage, ob man überhaupt im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit zuständig und befugt ist Maßnahmen zu ergreifen? Der "normale" bestätigte Jagdaufseher ist nur für Verstöße gegen das Jagdgesetz zuständig und hat in so einem Falle nicht mehr Rechte als "Jedermann". Und "Jedermann" darf nur bei Straftaten einen Täter festhalten! Diese liegen hier aber nicht vor und Befugnisse zur Verfolgung haben daher nur sehr Wenige.

Wer jedoch die Befugnisse der Naturschutzwacht hat (forstlich ausgebildete Jagdaufseher, Naturschutzwächter...), ist gem. §2 der "Verordnung über die Naturschutzwacht" zuständig bei: "Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln". Genau aufgelistet ist die Zuständigkeit nicht. Aber die Meisten werden mir Recht geben, dass die Sperrung eines Waldweges für den motorisierten Verkehr, dem Schutz der Natur diehnt.

"Forstschutzbeauftragte kraft Amtes" haben die selben Aufgaben wie die Naturschutzwacht und dürfen daher ebenfalls Maßnahmen ergreifen. Gemäß Art. 35 Abs. 1 BayWaldG haben alle Forstschutzbeauftragten bei der Ausübung des Forstschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten. Das bedeutet, dass diese Gruppe zusätzlich befugt ist "Zwang" anzuwenden.

 

 

Anhalten bzw. Festhalten eines Kraftfahrers:

 

Ein rechtlicher "Jedermann" hat keine Befugnis etwas gegen einen Verkehrsverstoß zu unternehmen. Das darf nur die Polizei und die kleine Gruppe der oben Erwähnten. Wer zur Identitätsfeststellung befugt ist darf einen "Täter" auch Festhalten und Anhalten. Dafür darf aber nur sehr wenig bzw. keine "Gewalt" angewendet werden. Denn die Meisten werden keine Befugnis zur Anwendung von "unmittelbarerm Zwang durch körperliche Gewalt haben". Von den aufgelisteten Personen dürfen das nur die Forstschutzbeauftragten kraft Amtes.

Zusätzlich muss man sich die entscheidende Frage der Verhältnismäßigkeit stellen! Ein Festhalten des Armes von einem Motorradfahrer wird meist verhältnismäßig sein, wie auch das Versperren des Weges. Aber wenn man so viel Kraft aufwendet, dass die Person vom Krad fällt und sich verletzt wird die Rechtsgrundlage idR. nicht mehr greifen! Jede Zwangsmaßnahme muss angedroht werden! Mir ist ein Fall bekannt in dem ein Kollege einen flüchtigen Fahrradfahrer vom Rad runter gezogen hat und dieser sich hierbei schwer verletzt hat. Versetzt Euch selber in die Situation und überlegt ob Ihr an die Androhung gedacht hättet? Wenn Ihr es im Notfall vergesst könnt Ihr ganz schnell sehr viele Probleme bekommen. 

 

Der Einsatz eines Nagelgurtes, Stop-Sticks oder sonstigem ist niemals verhältnismäßig bei einem derartigen Verstoß!

 

Auch wenn man ggf. keine Befugnisse hat in so einem Fall einzuschreiten sollte man den Fahrer dennoch ansprechen und bitten das Verhalten zu unterlassen. Wenn man nichts sagt ärgert man sich später nur. Und wenn der Fahrer nicht einsichtig ist kann man das Kennzeichen, Personenbeschreibung, Tatzeit, Tatort usw. notieren und eine Anzeige an die Polizei schicken.  Das Fertigen von Fotos von der Person ist rechtlich auch zulässig. Passende Fälle die zum Nachdenken anregt findet man hier:

 

http://www.hildesheimer-allgemeine.de/news/article/streit-mit-fahrer-jaeger-schiesst-auf-motorrad.html

 

Hier ist ein aktueller Fall, wo ein Jagdaufseher einen Motorradfahrer verfolgt und sich dieser schwer verletzt:

http://www.heute.at/oesterreich/niederoesterreich/story/Von-Jagdaufseher-verfolgt--Mopedfahrer-stuerzt-schwer-51284954

 

https://www.focus.de/regional/mecklenburg-vorpommern/unfaelle-gelaendewagenfahrer-jagt-motocross-fahrer-biker-verletzt_id_8856993.html

 

Auch von diesen Geschichten wird es zwei Versionen geben. Ich will das Verhalten der Jäger auf keinen Fall weiter werten. Aber man könnte diese Fälle aber rechtlich sehr ausführlich diskutieren.

 

https://www.wochenblatt.de/polizei/altoetting/artikel/241789/jaeger-spannt-draht-gegen-mountainbiker

 

https://www.noen.at/bruck/hof-jaeger-im-clinch-mit-biker-hof-am-leithaberge-streit-biker-jaeger-196084332

 

Und hier ist ein x-beliebiger Fall von Youtube, der dazu passt:

 

 

Mein Fazit:

Wenn der Fahrer nicht anhält und flüchtet lasst ihn im Zweifelsfall lieber abhauen!