Die rechtlichen Einstufung von Kartuschenmunition

Hier werfe ich nun einen rechtlich kaum durchleuchteten Bereich auf. Zur rechtlichen Einstufung von Kartuschenmunition findet man kaum etwas. Auch interne Abhandlungen darüber von Behörden weisen teilweise grobe Fehler auf. Einiges davon ist auch als Graubereich einzustufen. Eventuell vorliegende Verstöße gegen das WaffG sind hierbei oft dermaßen gering einzuschätzen, dass man sogar über das Gewohnheitsrecht das Vorliegen von Verstößen verneinen kann. Aus diesem Grund wurde z.B. für Gaskartuschen ohne Zulassungszeichen bewusst auf eine Sanktion im WaffG verzichtet. Es werden auch durch die Behörden seit Jahren 6,35mm Platz- und Gaskartuschen als EWB-Pflichtig eingestuft (was aus meiner Sicht strittig ist). Bedenkt, dass alles nur meine persönliche Sicht auf die Rechtslage ist.

 

 

Rechtliche Einstufung von Kartuschenmunition

 

Kartuschenmunition ist nicht nur bei Sammlern ein vernachlässigter Bereich, er bietet auch rechtlich viele Fallstricke die kaum einer kennt. Kartuschenmunition begegnet einem hauptsächlich als Munition für Schreckschusswaffen, aber auch für industielle Zwecke wie z.B. für Selbstschussanlagen, Viebetäuber oder Bolzenschussgeräte. Kartuschen können verboten sein, erwerbsscheinpflichtig sein, völlig vom Waffengesetz ausgenommen sein oder ab 18 Jahren frei verkäuflich sein. Dieser Bericht soll bei der rechtlichen Beurteilung helfen. Alle genannten Paragrafen und Anlagen sind aus dem Waffengesetz (WaffG) wenn nichts anders genannt ist.

 

 

 

Zur rechtlichen Prüfung muss man zu aller erst beachten, dass das Waffengesetz einige Verbote beinhaltet die ggf. greifen. Will man diese verbotenen Kartuschen erwerben benötigt man eine Sondergenehmigung des BKA. §§ 2, 40 und die Anlage 2 regeln die verbotenen Gegenstände. In § 2 Absatz 3 Steht:

 

Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

 

In Anlage 2 steht:

 

Verbotene Waffen

 

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

 

1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände

 

-in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und

 

-zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;

 

1.5.2
Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit

 

1.5.5
Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm;
1.5.6
Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 mm geladen werden kann

 

 

 

In dieser Auflistung der relevanten Verbote werden viele Munition finden die ihnen bereits begegnet ist. Um es noch einigermaßen übersichtlich zu halten wird hier auf die Zitierung der Sanktionen verzichtet. Jedes Verbot benötigt eine Sanktion um einen Straftatbestand zu verwirklichen. Bei einigen Verboten wurde diese bewusst weg gelassen und bei anderen schlichtweg bei der Gesetzgebung vergessen.  In den Sanktionen muss man auch darauf achten ob der Verstoß eine Straftat (§§51-52) oder eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld gem. §53) darstellt. Es gibt nämlich auch verbotene Gegenstände deren Besitz lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Wenn man nun im § 52 Absatz 3 Nr. 1 weiter ließt wird man sehen, dass der Umgang mit allen oben genannten Gegenstände mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert sind, außer die in 1.5.2 genannten. Und dieser Punkt ist einer der wichtigsten.

 

In Punkt 1.5.2 werden Reizstoffkartuschen ohne Zulassungszeichen genannte. Dies betrifft in der Praxis hauptsächlich alle CN-Gas Kartuschen (CS-Gas wurde erst später verwendet) die etwa bis 1980 hergestellt wurden. Ab dieser Zeit wurde die Munition mit dem BKA Zulassungszeichen in der Raute versehen. Von diesen Kartuschen sind noch sehr viele im Umlauf und das Verbot ist kaum jemandem Bewusst. Um die Besitzer nicht zu kriminalisieren wurde auf die Sanktion verzichtet.  Auf diesem Weg sollte aber die Herstellung und der Verkauf unterbunden werden. Bedenken sollte man aber, dass der Besitz dieser Munition auch ohne Strafandrohung die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen kann.Das Verbot betrifft aber keine Tierabwehrmunition mit Pfefferwirkstoff! Diese Kartuschen müssen mit „Tierabwehr“ gekennzeichnet sein und benötigen damit keine Zulassung. Gefüllt sind sie mit PAVA oder Nonivamid (künstliche Pfefferwirkstoffe).

 

8mm Gaskartusche ohne BKA Zulassung. Gem. dem WaffG sind es verbotene Gegenstände ohne Strafandrohung. Man sieht deutlich, dass bei diesen Kartuschen der Großteil des Reizstoffes bereits ausgegast ist. Zum Erwerb derartiger Munition benötigen Sammler eine Ausnahmegenehmigung für verbotene Munition vom BKA-SO11 die Inhabern eines MES idR. recht problemlos ausgestellt wird.

CN Gaskartuschen. Die Haltbarkeit beträgt 5 Jahre. Die rechte Schachtel mit BKA Zulassung wird also etwa 1977 hergestellt worden sein.
CN Gaskartuschen. Die Haltbarkeit beträgt 5 Jahre. Die rechte Schachtel mit BKA Zulassung wird also etwa 1977 hergestellt worden sein.

Früher wurden im Kaliber 6mm auch Insektenpatronen verkauft (gefüllt mit DDT). Diese sind rechtlich der Tierabwehrmunition zuzurechnen.

 

Der Punkt 1.3.5. betrifft natürlich keine Munition i.S. des WaffG, aber Vorsatzgashülsen. Als der Reizstoff CN üblich war, wurden von den Herstellern EM-GE, Röhm, Walther und ME Einsätze verkauft die in die Mündung von Schreckschusswaffen geschraubt/gesteckt wurden und mit einer Platzpatrone „ausgeblasen“ wurden. Hiermit ließ sich die Wirkung dieser Waffen mit etwa 200-500mg Reizstoff Pro Hülse steigern. Die entsprechenden Gegenstände sind damit nicht mehr erlaubt. Lediglich das "Vorsatzgeschoss" Nr. 12 von EM-GE und die "Vorsatzgaspatrone" ME-Nr. 12 wurden vom BKA zugelassen. 

ME-Vorsatzgashülsen aus meiner Sammlung mit BKA Zulassung
ME-Vorsatzgashülsen aus meiner Sammlung mit BKA Zulassung
ME-Vorsatzgashülsen aus meiner Sammlung mit BKA Zulassung.Sie weisen einen starken Verfall auf, werden kaum noch Reizstoff enthalten und sind als Waffe unbrauchbar.
ME-Vorsatzgashülsen aus meiner Sammlung mit BKA Zulassung.Sie weisen einen starken Verfall auf, werden kaum noch Reizstoff enthalten und sind als Waffe unbrauchbar.

Der Punkt 1.5.5. betrifft lediglich Munition für von der PTB zugelassene Schreckschusswaffen. Verboten werden hier Kartuschen die Verletzungen durch feste Teile verursachen können. Die zugelassen Kaliber sind:

6mm

.22 lang Knall

.320 kurz Knall (es gibt keine zugelassen Waffen für .320 lang!)

.315 Knall

8mm Knall

9mmR Knall (auch .380 Knall genannt)

9mm PAK

.35 Knall

.45 K Knall

 

Bei Kartuschen mit den aktuell verwendeten Kunststoffverschlüssen wird es sehr selten vorkommen, dass sich Teile lösen. In der Praxis kann dies jedoch bei Gaskartuschen mit Lack- und Wachsverschüssen in den Kalibern .320, 8mm und 9mmR vorkommen. Ob sich wirklich bei der entsprechenden Munition Teile lösen und entsprechend weit fliegen müssen im Einzelfall Tests zeigen. Diese Tests werden auch beim Zulassungsverfahren des BKA durchgeführt, in dem auf Folien geschossen wird und diese dann auf Löcher kontrolliert werden. Entsprechende Test die ich selber durchgeführt habe zeigten, dass Lediglich Kartuschen mit Wachsverschluss entsprechende Verletzungen verursachen können.

Beschusstest mit einer nicht bearbeiteten HS-5 Pistole und 8mm Gaskartuschen mit Wachsverschluss.

Mit der HS-5 konnten auf 1m Entfernung saubere Löcher in den Karton geschossen werden und das nur mit den Wachsverschlüssen. Die Laufsperre dieser PTB zugelassenen Pistole ist sehr klein.

 

(Die Pistole hatte eine Ladehemmung, daher entstand dieses Bild)

Das Verbot von 1.5.6. betrifft die vor allem in Frankreich verwendete Grenaillen (Kleinschrot) Munition. Gerade auch die deutschen Hersteller fertigten für den ausländischen Markt ihre Schreckschusswaffen mit anderen Laufsperren die Schrote passieren konnten. Zu erkennen ist diese Munition i.d.R. an einem Pappverschluss oder einem schwarzen Kunststoffverschluss. Da auch hier die Tabelle 5 der Meßtafel genannt ist sind damit z.B. keine .38 Spezial Schrotpatronen gemeint. Es handelt sich bei dieser Munition natürlich nicht um Kartuschenmunition, sie sollte hier aber mit erwähnt werden da sie leicht verwechselt werden können und sogar aus manchen Schreckschusswaffen ohne Manipulation verschossen werden können. 

Links ist eine französische .35R Kleinschrotpatrone. Da es für diese keine PTB zugelassenen Waffen gibt ist diese Patrone EWB Pflichtig. Die rechte ist eine .35 Kleinschrot die in PTB-Waffen passt und daher verboten ist (mit Strafandrohung). 95% aller Kleinschrotpatronen erkennt man am Pappverschluss. Lediglich die 8mm Genaille Patronen von SM haben einen schwarzen Verschluss.

 

Unterschiedliche Grenaillenpatronen. Die rechte .35R ist aus dem vollen Material gedreht.
Unterschiedliche Grenaillenpatronen. Die rechte .35R ist aus dem vollen Material gedreht.
Die 8mm Grenaillen Patrone mit der schwarzen Kunststoffkappe ist von SM und die Einzige die es mit schwarzer Kappe gibt.
Die 8mm Grenaillen Patrone mit der schwarzen Kunststoffkappe ist von SM und die Einzige die es mit schwarzer Kappe gibt.


Nach dem nun geklärt ist was alles verboten ist soll nun dargelegt werden was frei verkäuflich und was erwerbsscheinpflichtig ist. § 2 Absatz 1: Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Anlage 1, Unterabschnitt 3 definiert den Begriff Munition:

Munition und Geschosse
1. Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2 Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten).

 

In Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 findet man dies hier:

1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.4 Kartuschenmunition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen.

 

Damit ist die Munition in den von der PTB zugelassen Kalibern frei verkäuflich ohne Erwerbsberechtigung. Übrig bleiben alle Kartuschen für scharfe Waffen (Manövermunition z.B. in den Kalibern 9x19mm oder 7,62x51mm) und Kartuschen für Schreckschusswaffen die nicht von der PTB zugelassen wurden. Das sind in der Praxis hauptsächlich deutsche Waffen von vor 1969, als die Zulassungspflicht für Schreckschusswaffen eingeführt wurde und moderne Russische wie z.B. die WASP Pistole in 18,5x55mm. In Deutschland waren .320 lang, .410 Scheintot, 6,35mm Browning und 8mm (Verschlusslos von Wadie, HS und August Schüler Suhl) üblich. Alle diese Kartuschen sind erwerbsscheinpflichtig, wenn es sich um Platzpatronen handelt. Gaspatronen dieser Kaliber sind, wie oben erwähnt, verboten.

 

Die Rechtsgelehrten können nun darüber streiten was es rechtlich darstellt, wenn jemand unberechtigt eine 6,35mm Browning Gaspatrone besitzt. Entweder ist es eine Straftat, weil er eine erwerbsscheinpflichtige Patrone besitzt, oder es ist nichts, weil der Besitz dieser „verbotenen“ Patrone (Gaskartusche ohne Zulassungszeichen) nicht sanktioniert ist.  Eine andere Sicht auf die 6,35mm Gaspatronen wäre zu sagen, dass sie keine Kartuschen sind sondern Patronenmunition da sie ein Wachsgeschoss besitzen. Damit wären die Merkmale des Punkt 1.5.2. nicht mehr anzuwenden. Die Frage ist also ob man das 6,35mm Browning Wachsgeschoss als Geschoss bezeichnet (Geschosse sind für Schusswaffen bestimmte feste Körper). Der Punkt 1.3.5. ist eher nicht zutreffend, da mit „Gegenständen“ kaum die an anderer Stellen geregelten Kartuschen oder Patronen gemeint sein können. Dass unser Waffengesetz keine klare Regelung hat für eine kleine Gaspatrone hat zeigt ein mal mehr wie schlecht es gemacht wurde. Nach meiner Meinung ist auch verbotene Munition erwerbsscheinpflichtig und damit wäre eine Straftat nach §§ 2 Absatz 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und 53 Absatz 3 Nur 2b gegeben (unerlaubter Besitz von Patronenmunition).

 

 

9mm Para Knallkartuschen. Da es kein PTB zugelassenen Waffen in 9mm Para gibt sind sie EWB Pflichtig.

Die Patrone die das deutsche WaffG komplett überfordert...... Die entscheidende Frage ist ob es Kartuschen- oder Patronenmunition ist. Als Kartuschenmunition wäre sie definitiv verboten da das Wachsgeschoss Verletzungen verursachen kann.

 

 

 

Bei allen genannten Kartuschen muss zusätzlich das Beschussgesetz beachtet werden. Im § 11 Absatz 1 BeschG wird geregelt, dass Kartuschen gewerbsmäßig nur überlassen werden dürfen wenn sie Bauartzugelassen sind. Diese Zulassung wird mit einem Prüfzeichen des Beschussamtes gem. den Vorgaben der CIP erteilt. Ein Verstoß dagegen ist als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

Frei verkäufliche CS Gaskartuschen mit CIP und BKA Zulassung für PTB-geprüfte Waffen
Frei verkäufliche CS Gaskartuschen mit CIP und BKA Zulassung für PTB-geprüfte Waffen

Kartuschen für industrielle Zwecke haben nicht die Bestimmung für Waffen, die in der Definition von Munition gem. Anlage 1 gefordert wird. Damit unterliegt sie nicht dem WaffG und dessen Vorschriften. Jedoch müssen sie gem. dem Beschussgesetz nach ihrer Bauart zugelassen werden. Die Kartuschen für Bolzenschussgeräte (z.B. Hilti) haben eigene Kaliber die nicht mit Waffen kompatibel sind. Ausnahmen bilden z.B. Selbstschussanlagen die 9x17 oder 16/40 Kartuschen verwenden. Die 16/40 Kartuschen sind übrigens auch frei verkäuflich. Die 9x17 zum Schlachten von Tieren. Die Kartuschen passen in die Lager von 9mmR Revolvern, entwickeln jedoch einen wesentlich höheren Gasdruck als die max. zulässigen 250 Bar der 9mmR Platzpatronen.  Bei der CIP sind derzeit 34 unterschiedliche Kaliber für industrielle Zwecke zugelassen.

Kartuschen für Bolzenschussgeräte und Ähnliches unterliegen nicht dem WaffG wenn sie für PTB Zugelassene Geräte sind.
Kartuschen für Bolzenschussgeräte und Ähnliches unterliegen nicht dem WaffG wenn sie für PTB Zugelassene Geräte sind.

 

Eine Kuriosität sind die Parfümpatronen im Kaliber 6mm die vor allem in den 50er und 60er Jahren als eine Art Raumduft verkauft wurden. Da hier keine „Reizstoffe“ verwendet werden ist diese Munition nicht verboten sondern frei verkäuflich.

 

Ist das Verschießen von technischen Kartuschen für Schlachtapparate mit Schreckschusswaffen erlaubt

Kartuschen für Schlachtapparate im Kaliber 9x17 die auch in 9mm R Schreckschussrevolver passen.
Kartuschen für Schlachtapparate im Kaliber 9x17 die auch in 9mm R Schreckschussrevolver passen.

Nachtrag 03.01.2018:

Ich wurde nun wiederholt von Lesern gefragt ob man aus Schreckschusswaffen Munition für Schlachtappate oder Wühlmausfallen verschießen darf. Die Antwort ist ganz klar und einfach: Ja, es ist erlaubt. Es ist keine Grauzone und in keinem Gesetz verboten.

Ihr müsst aber Folgendes bedenken: 9mm R Knallkartuschen haben einen max. zulässigen Gasdruck von 250 Bar gemäß CIP. Beschossen werden die entsprechenden die entsprechenden Revolver und die HW94 mit 1/3 Überdruck. Aber die Kartuschen im technischen Kaliber 9x17 entwickeln bis zu 1450 Bar gemäß CIP.

 

Ich konnte leider noch nie persönlich Beschussversuche von Schreckschusswaffen mit derartiger Munition durchführen. Der Gasdruck wird vermutlich bei den beiden Kalibern unterschiedlich gemessen und ich kann nicht sagen welche Faktoren hier mit rein spielen. Aber mit Schäden an den Schreckschusswaffen muss auf jeden Fall gerechnet werden. Diese sind idR. aus Zink gefertigt und weisen Sollbruchstellen auf um eine Manipulation zu verhindern. Schlachtapparate und Wühlmausfallen sind dagegen aus Stahl gefertigt. Ich zweifele auch nicht an den Geschichten von irgendwelchen Personen die bereits derartige Munition aus ihren Schreckschussrevolvern verschossen haben. Evtl. waren die Trommeln aus Stahl und die Läufe waren bei den jeweiligen Modellen kaum verengt. Und dann wird sich kaum ein relevanter Gasdruck aufgebaut haben. Aber stellt euch mal vor aus einer Knallkartusche löst sich der Kunststoffverschluss und hängt im Lauf fest, ohne dass es bemerkt wird. Und das kommt sogar wirklich recht oft vor. Und nun lädt jemand eine 9x17 Kartusche mir roter Kennzeichnung für "schwere Bullen" in den Revolver, der im schlechtesten Fall sogar nur eine Trommel aus Zink hat... Das wird der Revolver niemals überstehen. Zum Glück gehen derartige Waffensprengungen für den Schützen oft relativ glimpflich aus, denn der Druck entwickelt sich hauptsächlich Richtung Ziel.

 

Fazit: Lasst es sein und verschießt niemals derartige Munition in einem Schreckschussrevolver!

 

Nachtrag vom 22.01.2018: Hier findet Ihr eine Übersicht über die Kappenfarben von Kartuschenmunition.